Rehabilitation / AHB

Die medizinische Rehabilitation ist eine Maßnahme, mit der Einfluss auf Krankheitsfolgen genommen werden soll. Ziel ist die Wiederherstellung der Gesundheit oder wenigstens eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit gilt es zu vermeiden oder zu mildern. 

Persönliche Voraussetzungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind eine medizinische Notwendigkeit, eine eigene Rehabilitationsfähigkeit sowie eine positive Rehabilitationsprognose.

Ambulante Rehabilitation +

Gesetzliche Krankenversicherung: § 40, Abs. 1, SGB V

Bei der ambulanten Rehabilitation werden die komplexen Angebote der medizinischen Rehabilitation wohnortnah durchgeführt. Familienangehörige können bei Bedarf in die Therapie einbezogen werden. Der behandelnde Arzt kann den Rehabilitationsprozess beobachten und anschließend weiter betreuen. Vorteilhaft ist die Arbeitsplatznähe für die berufliche Wiedereingliederung. Zudem ist der Kontakt zu örtlichen Selbsthilfegruppen am Wohnort möglich. Die Rehabilitationseinrichtung sollte nicht weiter als 45 Minuten Fahrtzeit vom Wohnort entfernt sein.

Kosten/Zuzahlung
Die Kosten für die ambulante Rehabilitation trägt die zuständige Krankenversicherung. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von den Zuzahlungen befreit sind, beteiligen sich mit einer Zuzahlung in Höhe von 10 Euro/Tag. Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage zu leisten. In bestimmten Fällen oder bei einer Anschlussrehabilitation ist die Dauer der Zuzahlung auf längstens 28 Tage begrenzt.

Antragstellung
zuständige Krankenversicherung

Stationäre Rehabilitation +

Gesetzliche Krankenversicherung: § 40, Abs. 2, SGB V

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sofern diese notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wenn Leistungen der  ambulanten Rehabilitation nicht ausreichen, kann die Krankenversicherung die erforderliche Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer stationären Rehabilitationseinrichtung genehmigen. Eine stationäre Unterbringung ist ein Vorteil für Patienten, die sich völlig aus ihrem Alltag herauslösen wollen oder müssen, um sich um ihre gesundheitlichen Beschwerden zu kümmern.

Kosten/Zuzahlung
Die Kosten für die stationäre Rehabilitation trägt die zuständige Krankenversicherung. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von den Zuzahlungen befreit sind, beteiligen sich mit einer Zuzahlung in Höhe von 10 Euro/Tag. Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage zu leisten.  In bestimmten Fällen ist die Dauer der Zuzahlung auf längstens 28 Tage begrenzt. Wenn in einem Jahr bereits Rehabilitationsleistungen in Anspruch genommen wurden, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.

Antragstellung
Zuständige Krankenversicherung

Medizinische Rehabilitation +

Deutsche Rentenversicherung: §§9 ff, 31 SGB VI

Um krankheits- oder behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden, erhalten Versicherte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung. Diese Leistungen können stationär, ganztägig  ambulant oder ambulant durchgeführt werden. Die passende Durchführungsart wird auf die jeweilige(n) Erkrankung(en), die dafür möglichen Therapiekonzepte und die persönlichen Lebensumstände abgestimmt. Ergänzend kann durch die Rehabilitationseinrichtung eine Nachsorgemaßnahme  verordnet werden (www.nachderreha.de).

Kosten/Zuzahlung
Bei ambulanten (auch ganztägigen) Rehabilitationsleistungen, die vom Rentenversicherungsträger durchgeführt werden, besteht keine Zuzahlungspflicht. Die Kosten für die stationäre Rehabilitation trägt die Rentenversicherung. Rentner und Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben  und nicht von den Zuzahlungen ganz oder teilweise befreit sind, beteiligen sich mit einer Zuzahlung in Höhe von 10 Euro/Tag. Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage/Kalenderjahr zu leisten. Bei Krebserkrankungen trägt die Rentenversicherung die Kosten unabhängig vom Ziel einer  Erwerbsfähigkeit für Versicherte, Rentner und ihre Ehepartner.

Antragstellung
zuständige Rentenversicherung

Anschlussheilbehandlung (AHB) +

Gesetzliche Krankenversicherung: § 40, Abs. 2, SGB V
Deutsche Rentenversicherung: §§ 9 ff SGB VI

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass sie sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) und nur bei bestimmten Erkrankungen an eine  stationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Die Anregung zur AHB erfolgt vom Krankenhaus. 

Kosten/Zuzahlung
Die Kosten für die stationäre Rehabilitation trägt die zuständige Krankenversicherung oder Rentenversicherung. Rentner und Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von den Zuzahlungen ganz oder teilweise befreit sind, beteiligen sich mit einer Zuzahlung in Höhe von 10  Euro/Tag. Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage/Kalenderjahr (RV) bzw. 28 Tage/Kalenderjahr (KV) zu leisten. Wenn in einem Jahr bereits mehrere Krankenhausaufenthalte oder Anschlussrehabilitationen in Anspruch genommen wurden, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und  gegenseitig angerechnet. Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig. Patienten können sich ganz oder teilweise davon befreien lassen (RV).

Antragstellung
Der Sozialdienst des Krankenhauses nimmt den Antrag auf und unterstützt bei der Auswahl der passenden Rehabilitationseinrichtung.

Kinder- und Jugendrehabilitation +

Gesetzliche Krankenversicherung: § 15a SGB VI

Kinder und Jugendliche, deren Gesundheit gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation, wenn die Gesundheit gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Für eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung muss dies Einfluss auf eine spätere Erwerbsfähigkeit haben können. Ein Hinweis auf möglichen  Bedarf ist, wenn Kinder und Jugendliche gesundheitsbedingt nicht regelmäßig zur Schule gehen können. Diese Leistungen können stationär, ganztägig ambulant oder ambulant erbracht werden. Außerdem ist eine Kombination aus stationären, ganztägig ambulanten und ambulanten Leistungen
möglich. Die ganztägig ambulante Leistung entspricht dabei in Bezug auf die Anforderungen und Abläufe der stationären Kinder- und Jugendrehabilitation. Lediglich die Übernachtung erfolgt nicht in der Rehabilitationseinrichtung. Bei der ambulanten Kinder- und Jugendrehabilitation handelt es  sich hingegen um eine Leistung, die in einer Kombination aus stationären, ganztägig ambulanten und stundenweisen ambulanten Modulen durchgeführt werden kann. Eine Sonderform der Kinder- und Jugendrehabilitation ist die familienorientierte Rehabilitation für besonders schwer erkrankte  Kinder und Jugendliche.

Kosten/Zuzahlung
Bei Leistungen zur Kinderrehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung ist eine Zuzahlung nicht zu leisten. Das gilt auch für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Antragstellung
zuständige Rentenversicherung aus der Versicherung eines Elternteils oder zuständige Krankenversicherung

Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen +

GKV: §§ 24, 41 SGB V

Eine Mutter-/Vater-Kind Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ist eine stationäre medizinische Behandlung für Mütter und Väter, die aufgrund ihrer familiären oder beruflichen Situation gesundheitlich belastet oder gefährdet sind. Obwohl Mutter oder Vater von ihren Kindern begleitet werden  können, hat die medizinische Maßnahme vor allem die gesundheitliche Genesung und Erholung des Elternteils zum Ziel. Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die Mutter oder Vater ohne Kind wahrnehmen können, heißen Mütter- oder Vätermaßnahmen. In jedem Fall werden die individuellen Bedürfnisse der Mütter und die sich aus ihren persönlichen Belastungssituationen ergeben haben, berücksichtigt. So gibt es zum Beispiel Angebote zur Behandlung von psychischen Belastungen, Trennungssituationen oder Problemen bei der Erziehung und Versorgung chronisch  kranker oder pflegebedürftiger Kinder. Der Aufenthalt dauert in der Regel drei Wochen. Kinder bis zu 12 Jahren können Begleitkinder (ohne eigene Behandlung) oder Therapiekinder (mit eigener Behandlung) sein. Die Maßnahmen werden in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes (MGW) oder Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht, durchgeführt.

Kosten/Zuzahlung
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in voller Höhe. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Euro/Tag für Erwachsene. Kinder sind kostenfrei. Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung ist unter Umständen möglich.

Antragstellung
Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sind bei medizinischer Notwendigkeit Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass der Arzt im Antrag diese bescheinigt. Der Hausarzt entscheidet weiterhin, ob es als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme beantragt wird. Die Krankenversicherung muss die Anträge durch den Medizinischen Dienst in Stichproben prüfen lassen.